Satzung

Vereinssatzung



Die Vereinssatzung des psychosozialen Hilfsvereins Ellipse e.V


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: ELLIPSE. Der Sitz des Vereins ist Lindau. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau eingetragen. (VR 646 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck

1.Der Verein verfolgt den Zweck, in der Stadt Lindau und im Landkreis Lindau psychisch kranken, gefährdeten und behinderten Menschen Hilfen zu gewähren, damit sie soweit als möglich ein eigenständiges Leben in der Gesellschaft führen können.

2.Dieser Zweck soll vor allem durch konkrete psychosoziale Hilfsangebote erreicht werden. Hilfestellungen sollen insbesondere in den Bereichen "Arbeiten, Wohnen und Freizeitgestaltung" gegeben werden.

3.Zur Erfüllung dieses Zwecks kann sich der Verein auch anderen Organisationen, Gruppen und Einrichtungen anschließen oder sich dieser bedienen.

4.Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Träger von Diensten, Einrichtungen und Zweckbetrieben werden. Er kann hierfür hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

5.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

6.Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) (2) gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.

2.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

4.Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

a.Aktive Mitglieder arbeiten vorwiegend persönlich an Aufgaben im Sinne des Vereins mit. Aktive Mitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

b.Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und durch Geld-oder Sachleistungen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Diese haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nehmen aber beratend teil.

5.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder, bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Schriftform ist erforderlich.

6.Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung durch die Versammlung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird.

2..Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für aktive und fördernde Mitglieder sowie für juristische Personen gesondert festgesetzt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung beschließen.


§ 6 Organe des Vereins

1.Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen. Die Aufgaben sind insbesondere:

a.Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins

b.Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft

c.Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre

d.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

2.Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung erfolgen und eine Frist von mindestens 2 Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten.

3.Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder mit Angaben der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind, sind beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4.In der Mitglieder-versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf  jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

5.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

6.Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand

1.Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2.Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 3 Beisitzern.

3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

4.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus und/oder ist ein Vorstandsmitglied für längere Zeit verhindert, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung maximal zwei Ersatzleute zu bestellen.

5.Hauptamtlich für den Verein tätige Personen können nicht in den Vorstand gewählt werden.

6.Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr, von einem/einer der Vorsitzenden einberufen und auch geleitet. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt unter der Einhaltung einer Mindestfrist von drei Tagen, ohne Einhaltung einer besonderen Form.

7.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringlichen Fällen kann die Beschlussfassung schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

8.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt ist.

9.Der Vorstand soll beratend hinzuziehen: Jeweils einen Vertreter der Laienhelfer, einen Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, einen Vertreter der Betroffenen, soweit diese sich regional organisiert haben und nicht bereits im Vorstand vertreten sind.


§ 9 Beirat

Persönlichkeiten, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Ressourcen auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins besitzen und bereit sind, zur Unterstützung seiner Bestrebungen ihren Rat zur Verfügung zu stellen, können vom Vorstand zur Vorstandssitzung und zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Dean Anfallsberechtigten bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine mit Teilzeitkraft betriebene Geschäftsstelle einrichten und zur Erledigung der laufenden Arbeiten bezahlte Kräfte einsetzen





Die Änderung der ursprünglichen Satzung vom 01.03.2000 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderung des Vereins ELLIPSE wurde am 12.07.2016 durch die Mitgliederversammlung in Lindau beschlossen.

Lindau, den 12.07.2016